Kapitel II
Allgemeine Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit
Artikel 3
Artikel 3
Zusammenarbeit auf Ersuchen
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten Amtshilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 und die Antworten werden grundsätzlich schriftlich zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsparteien übermittelt. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
(3) Eine Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten kann erfolgen, soweit
- a) sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne des Absatzes 7 liegt, oder
- b) die Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können.
(4) Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 können insbesondere betreffen:
- a) Angaben zu Eigentümern, Haltern, Lenkern und Piloten von Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
- b) Angaben zu Führerscheinen, Schifffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigungen,
- c) Angaben zu Aufenthalt und Wohnsitz sowie zu Aufenthaltstiteln,
- d) Feststellung von Inhabern von Telefonanschlüssen oder sonstigen Fernkommunikationseinrichtungen,
- e) Identitätsfeststellungen,
- f) Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen,
- g) Abstimmung von und Durchführung erster Fahndungsmaßnahmen,
- h) Observationsmaßnahmen, kontrollierte Lieferungen und verdeckte Ermittlungen,
- i) Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,
- j) Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens,
- k) polizeiliche Befragungen und Vernehmungen,
- l) Spurensuche, sicherung, auswertung und vergleich.
(5) Die Sicherheitsbehörden können einander ferner Ersuchen im Auftrag der zuständigen Justizbehörden stellen und gemäß Absatz 2 übermitteln und erledigen.
(6) Die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende direkte Ersuchen erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts.
(7) Als Grenzgebiete im Sinne dieses Vertrages gelten:
in der Republik Österreich die Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland, der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich und der Bundespolizeidirektion Wien,
in der Slowakischen Republik die Wirkungsbereiche der Kreispolizeidirektion des Polizeikorps in Bratislava und der Kreispolizeidirektion des Polizeikorps in Trnava.
(8) Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind:
in der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres als nationale Zentralstelle, die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen und außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwaltungsbehörden,
in der Slowakischen Republik das Innenministerium als nationale Zentralstelle, die Kreis- und Bezirksdirektionen des Polizeikorps, das Amt der Grenz- und Fremdenpolizei des Präsidiums des Polizeikorps, die Zolldirektion und das Ministerium für Verkehr, Post und Telekommunikation/Generaldirektion der Eisenbahnpolizei.
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