Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Artikel 3
Die sich aus Artikel 1 ergebende Globalentschädigung wird folgendermaßen bestimmt:
(1) Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik verzichtet mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages auf vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Republik Österreich. Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik überläßt der Republik Österreich ferner mit demselben Tag im eigenen Namen sowie im Namen tschechoslowakischer physischer und juristischer Personen alle in der Republik Österreich gelegenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die nach tschechoslowakischer Rechtsansicht auf Grund der tschechoslowakischen Konfiskations-, Nationalisierungs- oder ähnlicher gesetzlicher Maßnahmen beansprucht werden. Die Regelung der Ansprüche dieser tschechoslowakischen physischen und juristischen Personen ist Sache der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.
(2) Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik wird der Republik Österreich die Summe von einer Milliarde österreichische Schilling bezahlen.
Schlagworte
Konfiskationsmaßnahme, Nationalisierungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10004211
Dokumentnummer
NOR12046166
alte Dokumentnummer
N3197514326A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
