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Artikel 3 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 3

Eine Übertragung nach den Bestimmungen dieses Teiles findet nur statt, wenn die natürliche Person deutscher Staatsangehörigkeit durch eine von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin auszustellende öffentliche Urkunde ihre deutsche Staatsangehörigkeit glaubhaft macht.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043413

alte Dokumentnummer

N3195844158J

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