Artikel 3
Die beiden Zollstellen legen in der Bewilligung nach Artikel 2 die zum Zweck der Ausübung der Zollüberwachung erforderlichen Bedingungen fest.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 3
Die beiden Zollstellen legen in der Bewilligung nach Artikel 2 die zum Zweck der Ausübung der Zollüberwachung erforderlichen Bedingungen fest.
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