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Artikel 3 Vereinbarung zwischen Österreich und Litauen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1995

TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 3

Genehmigungspflichtige Verkehre

1. Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.

2. Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt, und zwar als

  1. a) Standardgenehmigungen,
  2. b) eingeschränkte Genehmigungen (zB örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001341

Dokumentnummer

NOR40018498

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