TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 3
Genehmigungspflichtige Verkehre
1. Die im Anwendungsbereich (Teil I) angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Fahrt auf der Straße stattfindet.
2. Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt, und zwar als
- a) Standardgenehmigungen,
- b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transports).
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Gesetzesnummer
20001340
Dokumentnummer
NOR40018485
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