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Artikel 3 Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

II. ÜBERTRAGENE ZUSTÄNDIGKEITEN

Artikel 3

Mit diesem Übereinkommen vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde die folgenden Funktionen und Aufgaben, einschließlich Beaufsichtigung und Überwachung der in den jeweiligen Anhängen zum Abkommen enthaltenen Punkte auf die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation überträgt: Anhang 1 - Lizenzierung von Luftfahrtpersonal, Ausstellung und Anerkennung von Lizenzen. Anhang 2 - Luftverkehrsregeln, Durchsetzung der Erfüllung anwendbarer Regeln und Vorschriften für den Luftverkehr und den Betrieb von Luftfahrzeugen. Anhang 6 - Betrieb von Luftfahrzeugen (Teil I - Internationaler Gewerblicher Luftverkehr - Flugzeuge), alle Zuständigkeiten, die in der Regel dem Eintragungsstaat obliegen.

Überall dort, wo die Zuständigkeiten in Anhang 6, Teil 1, mit den Zuständigkeiten in Anhang 8 - Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen – in Konflikt stehen können, erfolgt die genaue Zuordnung der Zuständigkeiten durch Anlage 2.

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