Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Artikel 3
Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der Europäischen Kommission sobald wie möglich nach dem Beitritt anhängige Rechtssachen, welche als Ergebnis des Beitritts in die Zuständigkeit der Kommission fallen.
Dies bezieht sich auf:
- – Rechtssachen, die nach Artikel 53, 54, 57, 61 und 62 oder 65 des EWR-Abkommens oder nach Artikel 1 oder 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen anhängig sind, einschließlich der Rechtssachen, bei denen sich die zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Datum des Beitritts ereigneten.
- – alle anderen Rechtssachen, in denen die EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen des Überwachungsverfahrens nach dem EWR-Abkommen befaßt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
10007702
Dokumentnummer
NOR12086297
alte Dokumentnummer
N5199546459J
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