Artikel 3 Übergangsregelungen nach Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur EU

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1995

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel 3

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der Europäischen Kommission sobald wie möglich nach dem Beitritt anhängige Rechtssachen, welche als Ergebnis des Beitritts in die Zuständigkeit der Kommission fallen.

Dies bezieht sich auf:

  1. Rechtssachen, die nach Artikel 53, 54, 57, 61 und 62 oder 65 des EWR-Abkommens oder nach Artikel 1 oder 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen anhängig sind, einschließlich der Rechtssachen, bei denen sich die zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Datum des Beitritts ereigneten.
  2. alle anderen Rechtssachen, in denen die EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen des Überwachungsverfahrens nach dem EWR-Abkommen befaßt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

10007702

Dokumentnummer

NOR12086297

alte Dokumentnummer

N5199546459J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)