Artikel 3
Zusammenarbeit
Zur Verwirklichung ihrer Ziele arbeitet die EUMETSAT im weitestmöglichen Umfang entsprechend der meteorologischen Tradition mit den Regierungen und nationalen Organisationen der Mitgliedstaaten sowie mit Nichtmitgliedstaaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen wissenschaftlichen oder technischen Organisationen zusammen, deren Tätigkeiten mit ihren Zielen zusammenhängen. Die EUMETSAT kann zu diesem Zweck Übereinkünfte schließen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023
Gesetzesnummer
10012389
Dokumentnummer
NOR12155059
alte Dokumentnummer
N9199435583J
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