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ARTIKEL 3 Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1975

ARTIKEL 3

Die Vertragspartei, auf deren Staatsangehörigkeit der Betreffende verzichten will, erhebt aus diesem Anlaß keine besondere Gebühr oder Abgabe.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10005406

Dokumentnummer

NOR40003174

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