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Artikel 3 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Artikel 3

Nicht-Diskriminierung

Die vertragschließenden Staaten sollen die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens auf die Staatenlosen anwenden, ohne bei ihnen einen Unterschied wegen ihrer Rasse, ihrer Religion oder ihres Herkunftslandes zu machen.

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