vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2016

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind:

  1. a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Selbstbestimmung;
  2. b) die Nichtdiskriminierung;
  3. c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Inklusion in die Gesellschaft;
  4. d) die Achtung der Unterschiedlichkeit und die Akzeptanz von Menschen mit Behinderungen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit;
  5. e) die Chancengleichheit;
  6. f) die Barrierefreiheit;
  7. g) die Gleichberechtigung von Mann und Frau;
  8. h) die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Gesetzesnummer

20006062

Dokumentnummer

NOR40181866

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)