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Artikel 3 Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Artikel 3

Jeder Staat hat bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt die zentrale Behörde anzugeben, die er einerseits zur Einbringung der Anfrage, andererseits zu deren Beantwortung bestimmt hat. Bundesstaaten können mehrere Behörden bestimmen.

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