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Artikel 3 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 3

Die Vertragsregierungen werden die in ihrer Zuständigkeit liegenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Gesellschaft die Vornahme aller ihrem Zweck entsprechenden Handlungen, besonders im Zusammenhang mit aufgearbeitetem Kernbrennstoff und wiedergewonnenem Material, zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10006243

Dokumentnummer

NOR40055511

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