Artikel 3
Artikel 3. Die Kriegsgefangenen haben Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre. Frauen sind mit aller ihrem Geschlecht geschuldeten Rücksicht zu behandeln.
Die Gefangenen behalten ihre volle bürgerliche Rechtsfähigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003213
alte Dokumentnummer
N1193624251L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
