zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 63/2024
Artikel 3
(Rückübernahmeersuchen und die Antwort auf das Ersuchen)
(1) Das Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 des Rückübernahmeabkommens erfolgt durch Übersendung des in Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens angeschlossenen Formblattes. Das Formblatt wird von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei via Telefax oder Email übermittelt. Der Sendebericht über die Übermittlung des Telefaxes oder Emails gilt als Bestätigung des Eingangs des Ersuchens.
(2) Die ersuchende Vertragspartei übersendet mit dem Rückübernahmeersuchen alle verfügbaren, in Anhang 1 bis 5 des Rückübernahmeabkommens genannten Dokumente, und gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 16 des Rückübernahmeabkommens ein ausgefülltes Standardformular für die Übermittlung von Fingerabdrücken der betroffenen Person. Die Beweise aus dem Anhang 2 bis 5 des Rückübernahmeabkommens müssen klar und präzise sein um überprüft werden zu können, und um festzustellen, ob die Rückübernahmepflicht der ersuchten Vertragspartei besteht.
(3) Die ersuchte Vertragspartei übermittelt ihre Antwort auf das Rückübernahmeersuchen an die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei mittels Telefax oder Email innerhalb der in Artikel 10 Absatz 2 oder 3 des Rückübernahmeabkommens angegebenen Frist.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2024
Gesetzesnummer
20007717
Dokumentnummer
NOR40136714
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