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Artikel 3 Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches - Türkei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1936

Artikel 3

Artikel 3. Forderungen, die aus dem sich gemäß den vorangegangenen Artikeln ergebenden Warenaustausch entstehen, unterliegen den Bestimmungen, des zwischen beiden Ländern am heutigen Tage unterzeichneten Clearingübereinkommens.

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