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Artikel 3 Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1977

Artikel 3

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation.

(2) Die Ratifikation dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, bewirkt den Beitritt zu dem Übereinkommen.

(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt.

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