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Artikel 3 Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1976

Artikel 3

Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens seine Hoheitsrechte beeinträchtigen, seine Sicherheit gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.

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