ARTIKEL 3
1. Um in den Genuß der Begünstigungen des Artikels 1 zu gelangen, müssen Edelmetallgegenstände:
- a) einem nach Artikel 5 bestellten ermächtigten Punzierungsamt vorgelegt werden;
- b) von dem ermächtigten Punzierungsamt nach den in Anhang I und II festgelegten Vorschriften und Verfahren geprüft werden;
- c) mit den in Anhang II vorgeschriebenen Zeichen einschließlich der in dessen Absatz 8 beschriebenen Gemeinsamen Punze versehen werden.
2. Die Begünstigungen des Artikels 1 sind nicht auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, bei denen nach ihrer gemäß Anhang II erfolgten Bezeichnung eines dieser Zeichen geändert oder entfernt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Gesetzesnummer
10004209
Dokumentnummer
NOR12046319
alte Dokumentnummer
N3197525101L
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