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Artikel 3 Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 3

Grenzgebiete

Als Grenzgebiete im Sinne dieses Vertrages gelten die Gebiete, in denen die in Artikel 2 Absatz 5 dieses Vertrages genannten Behörden zuständig sind.

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