2. Abschnitt
Maßnahmen im Bereich der Wohnbauförderungen der Länder
Artikel 3
Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung im Wohnungsneubau
(1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden werden von den Ländern Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards gemäß unten stehender Tabelle als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt, wobei in Bezug auf das Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zwischen den Werten linear zu interpolieren ist:
| HWBBGF in kWh/(m².a) | |
| bei einem A/V-Verhältnis ≥ 0,8 | bei einem A/V-Verhältnis ≤ 0,2 |
bis Ende 2009 | 65 | 35 |
ab 1.1.2010 | 45 | 25 |
ab 1.1.2012 | 36 | 20 |
- Bei Gebäuden mit einem A/V-Verhältnis von 0,8 oder darüber können die Länder ab dem Jahr 2012 Regelungen erlassen, im Falle einer teilsolaren Raumheizung mit mindestens 15% solarem Deckungsanteil dies beim zulässigen Heizwärmebedarf mit bis zu 10% des Anforderungswertes zu berücksichtigen.
(2) Die Mindestanforderungen an den Heizwärmebedarf im Wohnungsneubau sollen mittelfristig um Kennzahlen im Bereich Primärenergiebedarf sowie Kohlendioxidemissionen erweitert werden. Die Vertragsparteien werden hierzu gemeinsame Vorarbeiten leisten und bis Ende 2010 Ergebnisse vorlegen.
(3) Hinsichtlich der erstmaligen Errichtung von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge des Wohnungsneubaus stellt der Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 eine Förderungsvoraussetzung dar. Die Förderanreize sollen dabei so gestaltet werden, dass der Anteil erneuerbarer Energien optimiert wird.
(4) Die Länder können für den Einsatz von Heizungssystemen auf Basis von Öl-Brennwerttechnik befristete Ausnahmeregelungen vorsehen, soweit im Einzelfall verpflichtend eine Kombination mit thermischen Solaranlagen vorgesehen wird und die betreffenden Gebäude die ab 2012 gemäß Abs. 1 geltenden Wärmeschutzstandards nicht überschreiten. Auf die Kombination mit thermischen Solaranlagen kann verzichtet werden, wenn lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Ausnahmeregelungen sind allen anderen Vertragsparteien mitzuteilen.
(5) Für Wärmepumpensysteme kann in begründeten Ausnahmefällen eine Mindest-Jahresarbeitszahl zwischen 3 und 4 festgelegt werden.
Schlagworte
Heizungssystem
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20006413
Dokumentnummer
NOR40108967
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