Artikel 3 Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.2017

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 21 Abs. 5

2. Abschnitt

Maßnahmen im Bereich der Wohnbauförderungen der Länder

Artikel 3

Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung im Wohnungsneubau

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im geförderten Wohnungsneubau Anreize zu setzen mit dem Ziel den Ausstoß von Treibhausgasen weiter zu senken und die in der OIB Richtlinie 6 enthaltenen energiebezogenen Mindestanforderungen (HWBRef,RK bzw. fGEE) zu unterschreiten.

(2) Hinsichtlich der erstmaligen Errichtung von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge des Wohnungsneubaus stellt der Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 eine Förderungsvoraussetzung dar.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativenprüfung auch ein Erdgas-Brennwert-System in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertigen Maßnahmen vor Ort vorgesehen werden. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.

Schlagworte

Heizungssystem

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20006413

Dokumentnummer

NOR40196204

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