zum Außerkrafttreten vgl. Art. 21 Abs. 5
2. Abschnitt
Maßnahmen im Bereich der Wohnbauförderungen der Länder
Artikel 3
Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung im Wohnungsneubau
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im geförderten Wohnungsneubau Anreize zu setzen mit dem Ziel den Ausstoß von Treibhausgasen weiter zu senken und die in der OIB Richtlinie 6 enthaltenen energiebezogenen Mindestanforderungen (HWBRef,RK bzw. fGEE) zu unterschreiten.
(2) Hinsichtlich der erstmaligen Errichtung von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge des Wohnungsneubaus stellt der Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 eine Förderungsvoraussetzung dar.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativenprüfung auch ein Erdgas-Brennwert-System in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertigen Maßnahmen vor Ort vorgesehen werden. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.
Schlagworte
Heizungssystem
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20006413
Dokumentnummer
NOR40196204
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