Artikel 3
Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die insbesondere durch
- – Austausch von Hochschullehrer/innen,
- – Austausch von Lektor/innen und Dozent/innen,
- – Einladung von Universitätsprofessor/innen und sonstigen Wissenschaftler/innen zu Gastvorträgen und wissenschaftlichen Konferenzen,
- – Abstimmung gemeinsamer Forschungsthemen,
- – Austausch von Publikationen und Informationen,
- – Veranstaltung von Konferenzen, Symposien und Seminaren
- sichtbar wird.
Beide Seiten unterstreichen den bedeutenden Beitrag, den die an den Hochschulen und Universitäten des Partnerlandes beschäftigten Lektor/innen und Gastprofessor/innen zur Vermittlung der Sprache, Literatur, Kultur und Landeskunde leisten.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Gesetzesnummer
20002407
Dokumentnummer
NOR40038349
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