Artikel 3
Österreichischer Krankenanstaltenplan
Die Vertragsparteien kommen überein, den vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unter Bedachtnahme auf die Landeskrankenanstaltenpläne mit der Möglichkeit eines überregionalen Ausgleiches erarbeiteten Österreichischen Krankenanstaltenplan durch eine geeignete Systemplanung weiterzuentwickeln.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10000947
Dokumentnummer
NOR12012242
alte Dokumentnummer
N1198810255F
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