Artikel 3. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 3.

(1) Die Angehörigen jedes der Hohen vertragschließenden Teile werden in den Gebieten des anderen von jedem Militärdienst zu Wasser und zu Land im stehenden Heer oder in der Miliz befreit sein. Ebenso werden sie von jeder Verpflichtung zur Übernahme öffentlich-rechtlicher Funktionen bei Gerichten, staatlichen Verwaltungsbehörden oder Selbstverwaltungskörpern, von der Militäreinquatierung, von allen Kriegskontributionen, Requisitionen und Militärleistungen jeder Art befreit sein, jedoch mit Ausnahme jener Lasten, welche an den Besitz, Miete oder Pacht von unbeweglichen Gütern geknüpft sind, sowie jener militärischen Leistungen und Requisitionen, zu welchen alle Angehörigen des Landes als Eigentümer oder Bestandnehmer unbeweglicher Güter herangezogen werden.

(2) Sie werden weder persönlich noch wegen ihres beweglichen oder unbeweglichen Eigentums anderer Obliegenheiten, Beschränkungen, Abgaben oder Steuern als diejenigen unterworfen werden, welchen die Einheimischen unterstehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077099

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