ABSCHNITT III
Grundbuchseintragungen
Artikel 3
Zulässigkeit der Eintragung
(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
- 1. ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde, woraus sich ergibt, daß der zugrundeliegende Rechtsvorgang keiner Genehmigung, Anzeige beziehungsweise Erklärung bedarf,
- 2. der rechtskräftige Bescheid der Behörde, der die erforderliche Genehmigung enthält,
- 3. eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung des angezeigten Rechtsvorgangs oder
- 4. die landesgesetzlich erforderliche Erklärung.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrunde liegt
- 1. ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluß über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluß über die Genehmigung einer Übernahme oder
- 2. eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG, in denen festgehalten ist, daß der Erbe beziehungsweise der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
10001259
Dokumentnummer
NOR12014420
alte Dokumentnummer
N1199327291J
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