TEIL III : STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 3
Genehmigungspflichtige Verkehre
- 1.Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates der Vertragspartei, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.2.Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 als Einzelgenehmigungen erteilt, und zwar als
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
20006377
Dokumentnummer
NOR40108155
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