Artikel 3
- 1. In dem gemäß Artikel 2 Absatz 1 lit. b und c in den Bahnhöfen Sillian und San Candido/Innichen bestimmten Gelände haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten.
- 2. Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel dürfen mit dem nächsten hiefür geeigneten Zug auf der im Artikel 1 erwähnten Strecke in den Nachbarstaat verbracht werden.
- 3. Für die Bediensteten der beiden Staaten, die auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Sillian und San Candido/Innichen und umgekehrt die Grenzabfertigung durchführen, erfolgt der Transport unentgeltlich.
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