Artikel 3
(1) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfaßt:
- 1. im Bahnhof Ceske Budejovice:
- die Bahnsteige 1 bis 4;
- den gleisseitig im ersten Stock befindlichen und von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum im 50 m links neben dem Hauptgebäude gelegenen Gebäude, welcher über einen Übergang vom Bahnsteig 1 aus zugänglich ist;
- die Verbindungswege;
- 2. im Bahnhof Kaplice:
- den Bahnsteig 1;
- den im Container neben dem Bahnhofsgebäude befindlichen Dienstraum;
- die Verbindungswege;
- 3. im Bahnhof Horni Dvoriste:
- den Bahnsteig 1;
- den im Bahnhofsgebäude im ersten Stock über dem Zollamt gelegenen Dienstraum;
- die Verbindungswege.
(2) Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfaßt:
- 1. im Bahnhof Summerau:
- die Bahnsteige 1 und 2;
- den links vom Haupteingang im Erdgeschoß des Personalgebäudes neben dem Raum für das tschechische Zugsbegleitpersonal gelegenen Dienstraum;
- die Verbindungswege;
- 2. im Bahnhof Freistadt:
- die Bahnsteige 1 und 2;
- den gleisseitig im ersten Stock rechts des Stiegenaufganges gelegenen Dienstraum im Personalgebäude;
- die Verbindungswege;
- 3. im Bahnhof Linz-Hauptbahnhof:
- die Bahnsteige 1a, 2a und 21;
- den von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum der österreichischen Zollverwaltung im westlichen Teil des Bahnhofsgebäudes am Bahnsteig 1b;
- die Verbindungswege.
(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10005895
Dokumentnummer
NOR12064684
alte Dokumentnummer
N4199436046J
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