Artikel 3 Grenzabfertigung - Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Artikel 3

(1) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren und Beweismittel dürfen von den tschechischen Bediensteten, sofern die Beförderung über den Übergang Gmünd-Bleylebenstraße/Ceske Velenice nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen dem Übergang Gmünd-Bleylebenstraße/Ceske Velenice und Gmünd-Böhmzeil/Ceske Velenice zur gemeinsamen Staatsgrenze verbracht werden.

(2) Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum Bereich der Zone.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10005893

Dokumentnummer

NOR12064676

alte Dokumentnummer

N4199436036J

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