Artikel 3 Gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2006

Artikel 3

Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung im Wohnungsneubau

(1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden, einschließlich Zubauten, werden von den Vertragsparteien Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt. Die Vertragsparteien können objektbezogen zwischen folgenden Varianten wählen:

  1. 1. Nach dem Oberflächen-Volumsverhältnis differenziert zu erreichende Energiekennzahlen, die in standardisiert ermittelter Form nachzuweisen sind, wobei zwischen den Werten linear zu interpolieren ist (Variante 1):

 

A/V-Verhältnis > 0,8

A/V-Verhältnis < 0,2

HWBBGF in kWh/m2.a

65

35

HWBBGF in kWh/m2.a ab 2010 (Zielwert)

45 (55)

25 (30)

   

  1. 2. Zu erreichende Energiekennzahlen, die in standardisiert ermittelter Form nachzuweisen sind (Variante 2):

 

1-2-Familienhaus

(Eigenheim mit max. 2 Wohneinheiten)

Wohngebäude in gekoppelter Bauweise (Reihenhausanlage bzw. „verdichteter Flachbau“):

Mehrgeschoßiger Wohnbau

HWBBGF in kWh/m2.a

60

50

40

HWBBGF in kWh/m2.a ab 2010 (Zielwert)

40 (50)

35 (45)

30 (35)

    

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 in Klammer gesetzten Zielwerte können von den Vertragsparteien nur unter der Voraussetzung gewählt werden, dass

  1. 1. für die Beheizung des neu errichteten Wohngebäudes ausschließlich erneuerbare Energieträger eingesetzt werden oder
  2. 2. eine Versorgung des Gebäudes durch Abwärme oder Fernwärme erfolgt, die zu mindestens 50% aus erneuerbaren Energieträgern stammt oder
  3. 3. eine solare Unterstützung der Raumheizung im Ausmaß von mindestens 25% bezogen auf den Jahresheizenergiebedarf erfolgt.

(3) Die Länder verpflichten sich darüber hinaus, ihre Förderungsmodelle in einer Weise zu gestalten, dass eine optimierte aktive und passive Nutzung von Solarenergie begünstigt wird.

Schlagworte

Familienhaus, Eigenheim, Wohneinheit, Reihenhausanlage

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004543

Dokumentnummer

NOR40074045

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