Artikel 3 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 3

Behörden

(1) Die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:

(2) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Vertrages unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.

(3) Die Vertragsparteien werden unverzüglich die Adressen und Fernmeldeverbindungen der zuständigen Behörden austauschen.

(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Wege unverzüglich über Änderungen, die die Zuständigkeiten dieser Behörden betreffen.

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