1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 3
Die Bestimmungen aller zwischen Vertragsstaaten anwendbaren Auslieferungsverträge und -übereinkommen, einschließlich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, werden im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.
Schlagworte
Auslieferungsübereinkommen
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
10002424
Dokumentnummer
NOR40007117
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