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Artikel 3 Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Kapitel II

Allgemeine Grundsätze betreffend die Staatsangehörigkeit

Artikel 3

Zuständigkeit des Staates

(1) Jeder Staat bestimmt nach seinem eigenen Recht, wer seine Staatsangehörigen sind.

(2) Dieses Recht ist von den anderen Staaten anzuerkennen, soweit es mit anwendbaren internationalen Übereinkommen, völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht und den in bezug auf die Staatsangehörigkeit allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang steht.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40005978

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