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Artikel 3 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1983

KAPITEL II

Artikel 3

Das Übereinkommen findet auch Anwendung

  1. a) auf die Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder Geldbuße oder die Zahlung von Verfahrenskosten;
  2. b) auf Maßnahmen betreffend den bedingten Ausspruch einer Strafe, die bedingte Strafnachsicht, die bedingte Entlassung, den Strafaufschub oder die Strafunterbrechung.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10002614

Dokumentnummer

NOR12033086

alte Dokumentnummer

N2198314195P

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