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Artikel 3 Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Artikel 3

Kapitel II ‑ Verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Förderung der Ausübung von Kinderrechten

A. Verfahrensrechte eines Kindes

Artikel 3 ‑ Recht, in Verfahren Auskunft zu erhalten und seine Meinung zu äußern

Einem Kind, das nach innerstaatlichem Recht als hinreichend verständig angesehen wird, werden in es berührenden Verfahren vor einer Justizbehörde folgende Rechte gewährt, die zu verlangen es berechtigt ist:

a) alle sachdienlichen Auskünfte zu erhalten;

b) angehört zu werden und seine Meinung zu äußern;

c) über die möglichen Folgen einer Berücksichtigung seiner Meinung und die möglichen Folgen einer Entscheidung unterrichtet zu werden.

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