Artikel 3 Europäische Weltraumorganisation – Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1986

Artikel 3

Artikel III

(1) Der Generaldirektor nimmt, wenn er vom Rat darum ersucht wird, in den Allgemeinen Haushaltsplan oder in den betreffenden Programmhaushaltsplan Ausgabenvoranschläge für die folgenden Jahre auf.

(2) Bei der Annahme der Jahreshaushaltspläne der Organisation prüft der Rat erneut die Höhe der Mittel und nimmt unter Berücksichtigung der Schwankungen des Preisniveaus und etwaiger unvorhergesehener Änderungen während der Durchführung der Programme die erforderlichen Anpassungen vor.

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