Artikel 3
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet
- a) der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden, ungeachtet der Form der Erteilung oder Registrierung, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Universität bildet;
- b) der Ausdruck „Universitäten“
- i) die Universitäten;
- ii) die Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie liegen, Hochschulcharakter zuerkannt wird;
- c) der Ausdruck „Hoheitsgebiet einer Vertragspartei“ das Mutterland dieser Partei.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
10009582
Dokumentnummer
NOR12121385
alte Dokumentnummer
N7198512329L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
