Artikel 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Bank können werden
- i) 1. europäische Länder und 2. nichteuropäische Länder, die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind;
- ii) die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Investitionsbank.
(2) Länder, die nach Absatz 1 als Mitglieder in Frage kommen, aber nicht nach Artikel 61 Mitglieder werden, können zu von der Bank festgelegten Bedingungen als Mitglieder aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, zustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Gesetzesnummer
10004702
Dokumentnummer
NOR12051188
alte Dokumentnummer
N3199115277J
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