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Artikel 3 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Bank können werden

  1. i) 1. europäische Länder und 2. nichteuropäische Länder, die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind;
  2. ii) die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Investitionsbank.

(2) Länder, die nach Absatz 1 als Mitglieder in Frage kommen, aber nicht nach Artikel 61 Mitglieder werden, können zu von der Bank festgelegten Bedingungen als Mitglieder aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, zustimmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051188

alte Dokumentnummer

N3199115277J

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