Artikel 3 Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Artikel 3

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann jederzeit von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Die Vereinbarung verliert jedenfalls am Tage des Außerkrafttretens des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr ihre Gültigkeit.

Geschehen zu Mikulov, am 9. Dezember 2005, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20004732

Dokumentnummer

NOR40077426

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