Artikel 3
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann jederzeit von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Die Vereinbarung verliert jedenfalls am Tage des Außerkrafttretens des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr ihre Gültigkeit.
Geschehen zu Mikulov, am 9. Dezember 2005, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20004732
Dokumentnummer
NOR40077426
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