Artikel 3
Grenzübergangsstelle Nofels-Fresch – Schellenberg
(1) An der Grenzübergangsstelle Nofels-Fresch – Schellenberg werden auf österreichischem und liechtensteinischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
- a) für die österreichischen Bediensteten, die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume und Anlagen, und zwar
- das Abfertigungsgebäude,
- die gesamte ehemalige Zollstraße bis zur Landesgrenze; westliche Begrenzung: Postautokehrplatz und Parkplätze unterhalb des Restaurant Löwen (Haus Nr. 5) im Hinteren Schellenberg Gebiet „Winkel“,
- die im Bereich des Zollgebäudes errichteten Abstellplätze und Parkplätze;
- b) für die schweizerischen und liechtensteinischen Bediensteten, die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich oder alleine benützten Anlagen, und zwar
- einen Abschnitt der Gemeindestraße Feldkirch – Oberfresch, in einer Länge von 26 Metern und Breite von 4 Metern, beginnend von der österreichischen Staatsgrenze in Richtung Feldkirch – Nofels,
- das Abfertigungsgebäude und die in diesem Bereich errichteten Parkplätze.
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