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Artikel 3 Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.1978

Artikel 3

(1) Die österreichische Bundesregierung wird sich bemühen, österreichisches Personal auf Ersuchen der Regierung der Republik Kenia bereitzustellen.

(2) Die Mitglieder des Personals können als Experten oder freiwillige Helfer tätig sein und beratende oder praktische Aufgaben wahrnehmen.

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