Artikel 3 Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1980

Artikel 3

Mindestanforderungen

Die nachstehend genannten Bauteile werden folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen haben:

  1. 1. Außenwände:
  1. 2. Wände gegen unbeheizte Gebäudeteile und Feuermauern:
  1. 3. Decken gegen Außenluft oder über Durchfahrten:
  1. 4. Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile:
  1. 5. Fenster und Türen gegen Außenluft:
  1. 6. Erdberührte Wände und Fußböden von beheizten Räumen:

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

10000670

Dokumentnummer

NOR12009422

alte Dokumentnummer

N1198010252P

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