Artikel 3 EG - Gemeinsames Versandverfahren

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 3

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:

  1. a) „Versandverfahren'': ein Zollverfahren, in dem Waren unter zollamtlicher Überwachung von einer Zollstelle in einem Land zu einer anderen Zollstelle im selben oder in einem anderen Land befördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird;
  2. b) „Land'': jedes EFTA-Land und jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft:
  3. c) „Drittland'': jeder Staat, der weder ein EFTA-Land noch ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist.

(2) Für die Anwendung der in diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen über das T 1- oder das T 2-Verfahren haben die EFTA-Länder sowie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten.

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