Artikel 3
(1) Im Sinn dieses Übereinkommens gelten als:
- a) „Versandverfahren'': ein Verfahren, in dem Waren unter Überwachung der zuständigen Behörden von einer Stelle einer Vertragspartei an eine Stelle derselben Vertragspartei oder einer anderen Vertragspartei befördert werden, wenn mindestens eine Grenze überschritten wird;
- b) „Land'': jedes EFTA-Land und jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft;
- c) „Drittland'': jeder Staat, der weder ein EFTA-Land noch ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist.
(2) Für die Anwendung der in diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen über das T1- oder das T2-Verfahren haben die EFTA-Länder sowie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten.
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