Artikel 3 EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1993

Artikel 3

Artikel III

Die Zoll- und Abgabenermäßigungen, welche die Vertragsparteien einander gewähren, schließen nicht die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen, welche sich aus der Uruguay-Runde oder anderer zukünftiger Änderungen beim Importregime einer Vertragspartei für landwirtschaftliche Produkte ergeben, aus. Bestehende Präferenzrahmen und laufende Zutrittsberechtigungen sollen beibehalten werden.

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