Artikel 3
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, als der Handelsverkehr zwischen Österreich und der Schweiz durch die Bestimmungen des Übereinkommens vom 4. Jänner 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation geregelt wird.
(3) Durch dieses Abkommen wird das Abkommen vom 18. November 1981 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend zubereitetes Joghurt aus TNr. 21.07 *) aufgehoben.
GESCHEHEN am 22. Februar 1989 in zwei Urschriften in deutscher Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 90/1982
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