Artikel 3
(1) Natürliche und juristische Personen, welche in ihrem Wohnsitzstaate keine Steuern vom Einkommen bezahlen, weil sie aus in ihrer Person liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen die steuerfreien Beträge nicht überschreitet, können vom anderen Staate die Entlastung von den an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, in deren Genuß sie im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte standen, gleichwohl verlangen.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines anderen als der Vertragstaaten, die in einem der beiden Staaten wohnen oder residieren und hier von der Entrichtung direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen befreit sind, keinen Anspruch auf Entlastung von den im anderen Staat im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern (Artikel 17 Absatz 5 lit. b des Abkommens).
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
10003949
Dokumentnummer
NOR12044305
alte Dokumentnummer
N3196237913J
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