Artikel 3 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Dividenden und Zinsen (Finnland)

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.1973

Artikel 3

Die zuständige finnische Steuerbehörde prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist, und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so bestätigt die finnische Steuerbehörde dies auf der ersten Ausfertigung, die sie durch die finnische Steuerverwaltung (Verohallitus) dem Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die zweite Ausfertigung bleibt bei der finnischen Steuerbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10004140

Dokumentnummer

NOR12045849

alte Dokumentnummer

N3197337935J

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