Artikel 3
Die zuständige finnische Steuerbehörde prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist, und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so bestätigt die finnische Steuerbehörde dies auf der ersten Ausfertigung, die sie durch die finnische Steuerverwaltung (Verohallitus) dem Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die zweite Ausfertigung bleibt bei der finnischen Steuerbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
10004140
Dokumentnummer
NOR12045849
alte Dokumentnummer
N3197337935J
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